Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088

Zusammenfassung

Die UniCredit Bank AG, LEI: 2ZCNRR8UK83OBTEK2170 berücksichtigt wichtige nachteilige Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Bei der vorliegenden Erklärung handelt es sich um die konsolidierte Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen für die von der UniCredit Bank AG angebotenen Finanzprodukte der Portfolioverwaltungen (HVB Vermögensverwaltung, Vermögensverwaltung HVB Premium Invest).

Diese Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren bezieht sich auf den Referenzzeitraum vom 10. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021.

Unter den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren sind diejenigen Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen zu verstehen, die negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren haben. Nachhaltigkeitsfaktoren umfassen dabei unter anderem sämtliche Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung von Menschenrechten und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Die UniCredit Group ist Mitglied der Net Zero Banking Alliance, während die HypoVereinsbank zudem die Klima-Selbstverpflichtung des deutschen Finanzsektors unterzeichnet hat. Damit verpflichtet sich die Bank, im Einklang mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens, ihren eigenen Bankbetrieb bis 2030 sowie ihre Kredit- und Investmentportfolios bis 2050 auf Netto-null-Emissionen auszurichten.

Im Rahmen der EU Sustainable Finance Disclosure Regulation (2019/2088) (nachfolgend SFDR) werden beginnend ab dem Jahr 2022 Daten zu den von der SFDR definierten ökologischen und sozialen Indikatoren zur Messung und Bewertung der nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren gesammelt.

Die Priorisierung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren erfolgt anhand der sozialen und ökologischen Indikatoren. Bezüglich der ökologischen Indikatoren werden die Indikatoren, die sich auf Treibhausgasemissionen und nicht erneuerbare Energien beziehen, priorisiert. Bezüglich der sozialen Indikatoren werden die Indikatoren, die sich auf die Nichteinhaltung des UN Global Compacts beziehen, priorisiert.

Zur Identifizierung, Messung und Bewertung wichtiger nachteiliger Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren mittels Nachhaltigkeitsindikatoren werden unter anderem Informationen des Datenzulieferers ISS ESG (z. B. ESG-Ratings für Unternehmen und Länder, Best-in-Class-Bewertung für Unternehmen) genutzt. Durch ein Unternehmens- und Länderrating werden, unter Beachtung von Mindestanforderungen, umwelt- und sozialverträgliche Unternehmen (je Branche) und Emittenten identifiziert. Die Bereiche E (Environment bzw. Umwelt), S (Soziales) und G (Governance bzw.  Unternehmens-/Staatsführung) fließen dabei in die Betrachtung ein.

Um den nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren entgegenzuwirken, werden Nachhaltigkeitsrisiken bei der gesamtwirtschaftlichen Betrachtung und Entwicklung der Marktmeinung sowie bei der Portfoliozusammensetzung für die einzelnen Anlagestrategien und Finanzinstrumente berücksichtigt. Zudem wird der Ansatz einer möglichst breiten Diversifizierung der Anlagen verfolgt, um Chancen aus unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen zu nutzen und die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken zu reduzieren, da sich diese unterschiedlich stark auf einzelne Branchen, Regionen, Währungen und Assetklassen auswirken können. 

Die Grundsätze zur Identifizierung und Priorisierung wurden am 6. September 2022 vom Vorstand genehmigt. Herr Dr. Philip Gisdakis trägt als Chief Investment Officer die Verantwortung zur Umsetzung der Grundsätze.

Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Unter den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren sind diejenigen Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen zu verstehen, die negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren haben. Nachhaltigkeitsfaktoren umfassen dabei unter anderem sämtliche Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung von Menschenrechten und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Um den nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren entgegenzuwirken, werden Nachhaltigkeitsrisiken bei der gesamtwirtschaftlichen Betrachtung und Entwicklung der Marktmeinung sowie bei der Portfoliozusammensetzung für die einzelnen Anlagestrategien und Finanzinstrumente berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt über die Anwendung von drei Ausschlusskriterien, die von der UniCredit Bank AG definiert wurden: 

  • Unternehmen, die eine sehr schwere Verletzung des sogenannten UN Global Compacts begehen. Der UN Global Compact ist die weltweit größte und wichtigste Initiative für verantwortungsvolle Unternehmensführung. Auf der Grundlage zehn universeller Prinzipien (aus den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umwelt und Korruption) und der sogenannten Sustainable Development Goals verfolgt er die Vision einer inklusiven und nachhaltigen Weltwirtschaft zum Nutzen aller Menschen, Gemeinschaften und Märkte, heute und in Zukunft.
  • Unternehmen, die kontroverse und/oder moralisch unakzeptable Waffen herstellen, unterhalten oder handeln. Unternehmen, die in der Herstellung, im Service oder im Handel von Atomwaffen involviert sind in einer Höhe von mehr als 5 % des konsolidierten Umsatzes.
  • Unternehmen, die in die Produktion von thermischer Kohle involviert sind und/oder Energie aus thermischer Kohle produzieren in einer Höhe von mehr als 25 % des konsolidierten Umsatzes.

Die UniCredit Bank AG betrachtet alle Investmentfonds, Anlagen in Versicherungslösungen und Vermögensverwaltungen als für die Anlageberatung zulässig, deren verwaltetes Vermögen eines oder mehrere der oben genannten Ausschlusskriterien unter 10 % des gesamten verwalteten Vermögens nicht erfüllt.

Für passive Produkte (ETF, Indizes, Passive Fonds, ETC, ETN), die Indizes abbilden, gelten die oben genannten Ausschlüsse nur, wenn 100 % der Basiswerte des Index aus Unternehmen und/oder Ländern und/oder supranationalen Unternehmen bestehen, die auf der Grundlage der in diesem Dokument enthaltenen Regeln ausgeschlossen sind.

Kunden, die über diese Mindeststandards hinaus nachhaltig investieren möchten, bieten wir spezielle Lösungen an, die zusätzliche Kriterien berücksichtigen. Hier sind insbesondere die nachhaltige Variante unserer individuellen Vermögensverwaltung, die Vermögensportfolio- Fonds, die nachhaltigen Ausprägungen (Module) von Premium Invest, die nachhaltige Ausgestaltung von Rentenversicherungen und weitere Anlageprodukte, die besondere Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, zu nennen. Für diese Lösungen werden folgende nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen berücksichtigt:

HVB Vermögensverwaltung mit nachhaltiger Ausprägung des Anlageuniversums
und
HVB Premium Invest mit Auswahl ausschließlich nachhaltiger Module

Zudem wird der Ansatz einer möglichst breiten Diversifizierung der Anlagen verfolgt, um Chancen aus unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen zu nutzen und die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken zu reduzieren, da sich diese unterschiedlich stark auf einzelne Branchen, Regionen, Währungen und Assetklassen auswirken können. 

Im Rahmen der EU Sustainable Finance Disclosure Regulation (2019/2088) (nachfolgend SFDR) werden beginnend ab dem Jahr 2022 Daten zu den von der SFDR definierten ökologischen und sozialen Indikatoren zur Messung und Bewertung der nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren gesammelt. Die 20 Indikatoren beinhalten 18 Pflichtindikatoren sowie zwei optionale Indikatoren, die aus mehreren von der SFDR vorgegebenen Indikatoren von uns ausgewählt wurden, und umfassen Indikatoren für Investitionen in Unternehmen, Staaten und supranationale Organisationen sowie Immobilien. Beispiele der Indikatoren sind:

  • Treibhausgasemissionen der Unternehmen, in die investiert wurde
  • Abwasseremissionen der Unternehmen, in die investiert wurde
  • Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wurde, die an der Herstellung oder dem Verkauf kontroverser Waffen beteiligt sind
  • Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wurde, die keine Richtlinien zur Überwachung der Einhaltung der UN-Global-Compact-Prinzipien oder der Leitsätze der OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development) für multinationale Unternehmen oder Beschwerdeverfahren für Verstöße gegen die UN-Global-Compact-Prinzipien oder OECD-Leitsätze haben

Eine Beschreibung der Identifizierung und Priorisierung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen finden Sie im untenstehenden Abschnitt. Die Daten zu den 20 Indikatoren werden im Jahr 2023 erstmals für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 im Rahmen dieses Website-Statements veröffentlicht werden.

Beschreibung der Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Die Identifizierung und Priorisierung der ökologischen und sozialen Indikatoren bezieht sich sowohl auf die HVB Vermögensverwaltung als auch auf die HVB Vermögensverwaltung Premium Invest. 

Die Daten zu den ökologischen und sozialen Indikatoren, die über das Jahr 2022 hinweg gesammelt werden, werden ebenfalls von ISS ESG geliefert. Stand April 2021 deckt die ISS SFDR Principal Adverse Impact Solution zur Datenerfassung der Indikatoren ein Universum von mehr als 7.000 Unternehmensemittenten und 190 Ländern ab. Für spezifische ökologische und soziale Indikatoren bietet ISS ESG ein deutlich größeres Universum von bis zu 25.000 Emittenten. Bestimmte Indikatoren sind sehr branchenspezifisch, so dass die Anzahl der Unternehmen, für die Daten gesammelt werden, variiert. Die Anzahl der Unternehmen, für die Daten erhoben werden, hängt daher von der Relevanz und Wesentlichkeit des Indikators für die betroffene Branche ab. 

Die Datenlieferung von ISS ESG umfasst Datenpunkte zu allen 20 sozialen und ökologischen Indikatoren, inklusive der optional ausgewählten Indikatoren. Die optional ausgewählten Indikatoren sind der Indikator „Investitionen in Unternehmen ohne Initiative zur Reduktion von Karbonemissionen“ sowie der Indikator „Fehlen einer Menschenrechtsrichtlinie“. Die optionalen Indikatoren wurden ausgewählt, um einen Einblick in wichtige nachteilige Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren zu geben, die nicht bereits durch die Pflichtindikatoren abgedeckt sind. Zusätzlich wurde für diese Indikatoren geprüft, ob eine entsprechende Datenverfügbarkeit und -qualität vorhanden ist.

Die ESG-Daten umfassen auch eine Bewertung des Umfangs, des Schweregrades und der Wahrscheinlichkeit des Auftretens und des potenziell irreversiblen Charakters von ESG-Faktoren. Aktuelle Informationen zu den Datenquellen, den Maßnahmen zur Datenerfassung, wenn Informationen bezüglich eines Indikators nicht ohne Weiteres zugänglich sind, sowie der mit den Datenmethoden verbundenen Fehleranfälligkeiten finden Sie hier

Die Priorisierung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren erfolgt anhand der sozialen und ökologischen Indikatoren. Bezüglich der ökologischen Indikatoren werden die Indikatoren, die sich auf Treibhausgasemissionen und nicht erneuerbare Energien beziehen, priorisiert. Dies entspricht dem Schwerpunkt der von der EU verabschiedeten Taxonomie, die ein Klassifizierungssystem nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten aufstellt. Die Taxonomie definiert klare Umweltziele, an denen eine Orientierung im Rahmen der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren erfolgt. Das erste Umweltziel der Taxonomie ist Klimaschutz und bezieht sich auf die Verminderung von Treibhausgasemissionen, um die Treibhausgaskonzentration der Atmosphäre zu reduzieren und somit dem Temperaturziel des Pariser Klimaabkommens zuzuarbeiten. Um den wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen in Bezug auf Treibhausgasemissionen priorisiert entgegenzuwirken, werden Ausschlusskriterien verwendet. Aktien und Anleihen, die kontroverse Kraftstoffherstellung oder einen hohen Anteil an der Produktion von thermischer Kohle beinhalten, werden demnach nicht in das Anlageuniversum aufgenommen. Diese Ausschlusskriterien gelten auch für Instrumente, die in Aktien und/oder Anleihen dieser Unternehmen investieren.

Bezüglich der sozialen Indikatoren werden die Indikatoren, die sich auf die Nichteinhaltung des UN Global Compacts beziehen, priorisiert. Der UN Global Compact ist die weltweit größte und wichtigste Initiative für verantwortungsvolle Unternehmensführung und deckt ein breites Spektrum an sozialen Vorhaben und Mindeststandards ab. Um den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren in Bezug auf die Nichteinhaltung des UN Global Compacts priorisiert entgegenzuwirken, werden Ausschlusskriterien verwendet. Aktien und Anleihen von Unternehmen, die in schwere Verstöße gegen den UN Global Compact verwickelt sind, werden demnach nicht in das Anlageuniversum aufgenommen. Diese Ausschlusskriterien gelten auch für Instrumente, die in Aktien und/oder Anleihen dieser Unternehmen investieren.

Die beschriebenen Grundsätze zur Identifizierung und Priorisierung wurden am 30. August 2022 vom Vorstand genehmigt. Herr Dr. Philip Gisdakis trägt als Chief Investment Officer die Verantwortung zur Umsetzung der Grundsätze.

Mitwirkungspolitik

Amundi übt in Teilen der zugrundeliegenden Sondervermögen von HVB Premium Invest Stimmrechte gemäß deren gültiger Voting Policy aktiv aus, um Handlungen zur Vermeidung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen aktiv anzustoßen.

Ein Schwerpunkt liegt hierbei auf den beiden folgenden Bereichen:

  • die Energiewende, insbesondere die Dekarbonisierung unserer Volkswirtschaften.
  • sozialer Zusammenhalt, insbesondere durch Kontrolle des Lohngleichgewichts im Rahmen der Vergütungspolitik, Beteiligung der Arbeitnehmer an der Governance der Unternehmen und Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer.

Eine Stimmrechtsausübung durch die UniCredit Bank AG erfolgt nicht.

Bezugnahme auf international anerkannte Standards

Die UniCredit Bank AG hat sich zur Einhaltung von international anerkannten Standards bekannt, wie zum Beispiel die Allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte, UN Global Compact, Principles for Responsible Banking (PRB). Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Integrated Report.

Beim Thema „Einhaltung der international anerkannten Standards“ orientiert sich die UCB AG an ISS bzw. deren Einschätzung dazu.

Die UniCredit Bank AG verwendet derzeit kein zukunftsorientiertes Klimaszenario, da bei Bedarf auf Informationen des Datenzulieferers ISS ESG zugegriffen werden kann. Die UniCredit Bank AG wird ihren eigenen Bankbetrieb bis 2030 sowie ihre Kredit- und Investmentportfolios im Einklang mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens bis 2050 auf Netto-null-Emissionen ausrichten.


Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlage- und Versicherungsberatung gemäß Artikel 4 Absatz 5 a) der Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088

Zusammenfassung

Die UniCredit Bank AG berücksichtigt im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie in der Anlage- und Versicherungsberatung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.

Unter den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren sind diejenigen Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen zu verstehen, die negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren haben. Nachhaltigkeitsfaktoren umfassen dabei unter anderem sämtliche Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung von Menschenrechten und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Um die nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren messbar zu machen, werden zukünftig Indikatoren genutzt, wie beispielsweise der CO2-„Fußabdruck“, Treibhausgasemissionen, die Nutzung fossiler Brennstoffe und die Nutzung nicht erneuerbarer Energien.

Im Rahmen der EU Sustainable Finance Disclosure Regulation (2019/2088) (nachfolgend SFDR) werden beginnend ab dem Jahr 2022 Daten zu den von der SFDR definierten ökologischen und sozialen Indikatoren zur Messung und Bewertung der nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren gesammelt.

Die Priorisierung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren erfolgt anhand der sozialen und ökologischen Indikatoren. Bezüglich der ökologischen Indikatoren werden die Indikatoren, die sich auf Treibhausgasemissionen und nicht erneuerbare Energien beziehen, priorisiert. Bezüglich der sozialen Indikatoren werden die Indikatoren, die sich auf die Nichteinhaltung des UN Global Compacts beziehen, priorisiert.

Zur Identifizierung, Messung und Bewertung wichtiger nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen mittels Nachhaltigkeitsindikatoren werden unter anderem Informationen des Datenzulieferers ISS ESG (z. B. ESG-Ratings für Unternehmen und Länder, Best-in-Class-Bewertung für Unternehmen) genutzt. Durch ein Unternehmens- und Länderrating werden, unter Beachtung von Mindestanforderungen, umwelt- und sozialverträgliche Unternehmen (je Branche) und Emittenten identifiziert. Die Bereiche E (Environment bzw. Umwelt), S (Soziales) und G (Governance bzw. Unternehmens-/Staatsführung) fließen dabei in die Betrachtung ein.

Um den nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren entgegenzuwirken, werden Nachhaltigkeitsrisiken bei der gesamtwirtschaftlichen Betrachtung und Entwicklung der Marktmeinung sowie bei der Portfoliozusammensetzung für die einzelnen Anlagestrategien und Finanzinstrumente berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt über die Anwendung von drei Ausschlusskriterien, die von der UniCredit Bank AG definiert wurden: 

  • Unternehmen, die eine sehr schwere Verletzung des sogenannten UN Global Compacts begehen. Der UN Global Compact ist die weltweit größte und wichtigste Initiative für verantwortungsvolle Unternehmensführung. Auf der Grundlage zehn universeller Prinzipien (aus den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umwelt und Korruption) und der sogenannten Sustainable Development Goals verfolgt er die Vision einer inklusiven und nachhaltigen Weltwirtschaft zum Nutzen aller Menschen, Gemeinschaften und Märkte, heute und in Zukunft.
  • Unternehmen, die kontroverse und/oder moralisch unakzeptable Waffen herstellen, unterhalten oder handeln. Unternehmen, die in der Herstellung, im Service oder im Handel von Atomwaffen involviert sind in einer Höhe von mehr als 5 % des konsolidierten Umsatzes.
  • Unternehmen, die in die Produktion von thermischer Kohle involviert sind und/oder Energie aus thermischer Kohle produzieren in einer Höhe von mehr als 25 % des konsolidierten Umsatzes.

Die UniCredit Bank AG betrachtet alle Investmentfonds, Anlagen in Versicherungslösungen und Vermögensverwaltungen als für die Anlageberatung zulässig, deren verwaltetes Vermögen eines oder mehrere der oben genannten Ausschlusskriterien unter 10 % des gesamten verwalteten Vermögens nicht erfüllt.

Für passive Produkte (ETF, Indizes, Passive Fonds, ETC, ETN), die Indizes abbilden, gelten 

die oben genannten Ausschlüsse nur, wenn 100 % der Basiswerte des Index aus Unternehmen und/oder Ländern und/oder supranationalen Unternehmen bestehen, die auf der Grundlage der in diesem Dokument enthaltenen Regeln ausgeschlossen sind.

Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung

Unter den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren sind diejenigen Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen zu verstehen, die negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren haben. Nachhaltigkeitsfaktoren umfassen dabei unter anderem sämtliche Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung von Menschenrechten und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Seit dem 2. August 2022 müssen die Kunden im Rahmen der Anlageberatung Auskunft darüber geben, inwiefern ESG-Kriterien bei ihrer Kapitalanlage eine Rolle spielen sollen. Die im Beratungsgespräch festgelegte Nachhaltigkeitspräferenz gibt den Rahmen für Empfehlungen von Finanzinstrumenten vor. Ergänzend zu den bisherigen Geeignetheitskriterien sollen passende Finanzinstrumente wie Fonds, Aktien oder Anleihen nach Möglichkeit auch die Nachhaltigkeitspräferenz erfüllen. Anleger können dabei aus verschiedenen Ausprägungen einer Nachhaltigkeitspräferenz wählen. 

Die UniCredit Bank AG bietet im Rahmen der Anlageberatung sowohl nachhaltige Finanzinstrumente als auch Produkte an, deren zugrunde liegende Investitionen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten berücksichtigen.

Für die Auswahl von nachhaltigen Finanzinstrumenten gelten genau spezifizierte Nachhaltigkeitsfaktoren wie z. B. ökologische Kriterien, soziale Kriterien und Kriterien einer verantwortungsvollen Unternehmensführung.

Von der UniCredit Bank AG werden folgende nachhaltige Finanzinstrumente in der Anlageberatung angeboten:

  • Investmentfonds
  • Eigenemissionen
  • Aktien
  • Renten
  • Versicherungslösungen
  • OTC-Derivate
  • Strukturierte Produkte

Für die Klassifizierung von nachhaltigen Finanzinstrumenten hat die UniCredit Bank AG ein Zielmarktkonzept entwickelt, das sich am deutschen Branchenstandard der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), des Deutschen Derivateverbands (DDV) und des Bundesverbands Investment und Asset Management (BVI) orientiert.

Wir bieten ein breites Spektrum von Produkten mit unterschiedlichen Anlagestrategien, Anlagezielen und Regeln bezogen auf Nachhaltigkeitsfaktoren an, darunter auch Finanzinstrumente von Drittanbietern. Als Konsequenz daraus variieren die Nachhaltigkeitsfaktoren und Methodiken abhängig vom jeweiligen Produkt bzw. Produkthersteller. Im Falle von Finanzinstrumenten, die nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen (sog. PAIs – Principal Adverse Impacts) berücksichtigen, werden in der Beratung alle diejenigen PAIs berücksichtigt, die wir vom Hersteller eines Produktes zugeliefert bekommen. Die Information beschränkt sich dabei im Regelfall auf die Aussage, ob diese berücksichtigt werden – oder nicht. Weitere Informationen dazu (z. B. Art und Weise der Berücksichtigung) können üblicherweise den vorvertraglichen Informationen des Produktherstellers (im Falle von Investmentfonds z. B. dem Verkaufsprospekt) entnommen werden.  

Der Auswahlprozess für die oben aufgeführten Finanzinstrumente ist mehrstufig gestaltet. In einem „Negativscreening“ erfolgt zuerst die Auswahl nach Ausschlusskriterien. Unternehmen aus kontrovers betrachteten Geschäftsfeldern als Investments werden dabei (ggf. unter Berücksichtigung einer Mindestschwelle) ausgeschlossen. Handelt es sich um ein Finanzprodukt i. S. der SFDR, müssen diese zusätzlich die Kriterien gem. Art. 8 oder Art. 9 der Verordnung erfüllen.

Danach werden die im Auswahlprozess verbliebenen Unternehmen einem „Positivscreening“ hinsichtlich ihrer Sozial- und Umweltstandards unterzogen. Mit diesem zweiten Auswahlschritt werden jene Unternehmen aus dem verbliebenen Investmentuniversum bevorzugt, die im Vergleich mit anderen Unternehmen derselben Branche in Bezug auf die Nachhaltigkeitsfaktoren besser abschneiden (= Best-in-class-Ansatz). Grundsätzlich analog ist die Vorgehensweise bei Investmentfonds; hierbei können aber auch alternative Ansätze zur ESG-Integration in Frage kommen (z. B. Best-in-Progress).

In einem weiteren Schritt werden die verschiedenen Finanzinstrumente einem oder mehreren Clustern gem. Art. 2 Nr. 7 zugeordnet.

So müssen Finanzinstrumente nach

  • Art 2 Nr. 7a einen Anteil an nachhaltigen Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten, die gem. Taxonomie-VO (Art. 3) als ökologisch nachhaltig gelten (Taxonomie-Konformität),  > 0 % ausweisen, nach
  • Art 2 Nr. 7b einen Anteil an nachhaltigen Investitionen im Sinne der OffenlegungsVO (Art. 2 Nr. 17) > 0 % ausweisen, nach
  • Art 2 Nr. 7c die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts – PAI) berücksichtigen.
  • Alle weiteren Finanzinstrumente werden als nicht nachhaltig eingestuft. 

Finanzinstrumente nach Art 2 Nr. 7a und/oder 7b werden dabei zusätzlich noch anhand SDG-Faktoren gescreent, ob dort eine erhebliche negative Beeinflussung eines oder mehrerer Ziele der UN Sustainable Development Goals vorliegt – und ggf. ausgeschlossen (DNSH-Prinzip).  

Im Rahmen der EU Sustainable Finance Disclosure Regulation (2019/2088) (nachfolgend SFDR) werden beginnend ab dem Jahr 2022 Daten zu den von der SFDR definierten ökologischen und sozialen Indikatoren zur Messung und Bewertung der nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren gesammelt. Die 20 Indikatoren beinhalten 18 Pflichtindikatoren sowie zwei optionale Indikatoren, die aus mehreren von der SFDR vorgegebenen Indikatoren von uns ausgewählt wurden, und umfassen Indikatoren für Investitionen in Unternehmen, Staaten und supranationale Organisationen sowie Immobilien. Beispiele der Indikatoren sind:

  • Treibhausgasemissionen der Unternehmen, in die investiert wurde
  • Abwasseremissionen der Unternehmen, in die investiert wurde
  • Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wurde, die an der Herstellung oder dem Verkauf kontroverser Waffen beteiligt sind
  • Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wurde, die keine Richtlinien zur Überwachung der Einhaltung der UN-Global-Compact-Prinzipien oder der Leitsätze der OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development) für multinationale Unternehmen oder Beschwerdeverfahren für Verstöße gegen die UN-Global-Compact-Prinzipien oder OECD-Leitsätze haben

ESG-Ausschlusskriterien

Für Unternehmen, Supranationale und Staaten gelten folgende Ausschlusskriterien:

Um den nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren entgegenzuwirken, werden Nachhaltigkeitsrisiken bei der gesamtwirtschaftlichen Betrachtung und Entwicklung der Marktmeinung sowie bei der Portfoliozusammensetzung für die einzelnen Anlagestrategien und Finanzinstrumente berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt über die Anwendung von drei Ausschlusskriterien, die von der UniCredit Bank AG definiert wurden: 

  • Unternehmen, die eine schwere Verletzung des sogenannten UN Global Compacts begehen. Der UN Global Compact ist die weltweit größte und wichtigste Initiative für verantwortungsvolle Unternehmensführung. Auf der Grundlage zehn universeller Prinzipien (aus den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umwelt und Korruption) und der sogenannten Sustainable Development Goals verfolgt er die Vision einer inklusiven und nachhaltigen Weltwirtschaft zum Nutzen aller Menschen, Gemeinschaften und Märkte, heute und in Zukunft.
  • Unternehmen, die kontroverse und/oder moralisch unakzeptable Waffen herstellen, unterhalten oder handeln. 
  • Unternehmen, die in die Produktion von thermischer Kohle involviert sind und/oder Energie aus thermischer Kohle produzieren in einer Höhe von mehr als 10 % des konsolidierten Umsatzes.

Zusätzlich dazu wurden entsprechende ESG Ausschlusskriterien definiert. Unternehmen, die einen wesentlichen Anteil ihrer konsolidierten Umsätze in folgenden Branchen erzielen, sind generell aus dem Anlageuniversum für die nachhaltige Anlageberatung ausgeschlossen:

  • umstrittene Brennstoffproduktion, d. h. Unternehmen, die Kohlenwasserstoffe mit umstrittenen Techniken oder in Gebieten mit hoher Umweltbelastung fördern: > 10 % der konsolidierten Erlöse (> 0 % für arktische Bohrungen)
  • Unternehmen, die an der Tabakproduktion beteiligt sind, Vertrieb ≥ 5 % der konsolidierten Erlöse 
  • Erzeugung von Kernenergie/Dienstleistung von Atomenergie > 0 % / ≥ 5 % der konsolidierten Erlöse
  • Produktion und Verkauf/Dienstleistung von Glücksspielen > 0 % / ≥ 10 % der konsolidierten Erlöse 
  • Produktion/Vertrieb von Erwachsenenunterhaltung > 0 % / ≥ 10 % der konsolidierten Erlöse
  • zivile und militärische Waffenproduktion, Service/Verkauf ≥ 5 % / ≥ 10 % der konsolidierten Erlöse
  • genetisch manipulierte Organismen > 0 % der konsolidierten Erlöse
  • Tierversuche (außer behördlich vorgeschrieben) > 0 %

Wenn das Finanzinstrument als mit den Prinzipien der International Capital Market Association (ICMA), dem „EU Green Bonds“-Standard oder dem „Grünen/Sozialen Pfandbrief“ übereinstimmend gekennzeichnet ist, werden die oben genannten Kriterien nicht geprüft, aber es darf „kein schwerwiegender Verstoß gegen die UN Global Compacts“ vorliegen. Wenn der Basiswert eines Anlageprodukts nach den oben genannten Kriterien als nachhaltig eingestuft wird, muss ein emittierendes Unternehmen nur die ESG-Emittentenkriterien erfüllen (anstelle der oben genannten Kriterien). Analog gilt dieses für Supranationales. Staaten werden ausgeschlossen, wenn sie nicht „Financial Action Task Force(FATF)“-konform sind, das Pariser Abkommen 2015 nicht ratifiziert haben, laut Freedom-House-Index „nicht frei“ sind, Kontroversen in Bezug auf unterschiedliche soziale/ökologische Kriterien (im Einklang mit den jeweiligen ESG-Kriterien für Unternehmen) bestehen oder Biodiversitätsaspekte oder ein schlechteres ISS-ESG-Rating als den Prime-Standard haben.

Für Fonds und Indizes gelten folgende Ausschlusskriterien:

Um den nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren entgegenzuwirken, werden Nachhaltigkeitsrisiken bei der gesamtwirtschaftlichen Betrachtung und Entwicklung der Marktmeinung sowie bei der Portfoliozusammensetzung für die einzelnen Anlagestrategien und Finanzinstrumente berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt über die Anwendung von drei Ausschlusskriterien, die von der UniCredit Bank AG definiert wurden: 

  • Unternehmen, die eine schwere Verletzung des sogenannten UN Global Compacts begehen. Der UN Global Compact ist die weltweit größte und wichtigste Initiative für verantwortungsvolle Unternehmensführung. Auf der Grundlage zehn universeller Prinzipien (aus den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umwelt und Korruption) und der sogenannten Sustainable Development Goals verfolgt er die Vision einer inklusiven und nachhaltigen Weltwirtschaft zum Nutzen aller Menschen, Gemeinschaften und Märkte, heute und in Zukunft.
  • Unternehmen, die kontroverse und/oder moralisch unakzeptable Waffen herstellen, unterhalten oder handeln. 
  • Unternehmen, die in die Produktion von thermischer Kohle involviert sind und/oder Energie aus thermischer Kohle produzieren in einer Höhe von mehr als 10 % des konsolidierten Umsatzes.

Zusätzlich dazu wurden entsprechende ESG-Ausschlusskriterien definiert. Unternehmen, die einen wesentlichen Anteil ihrer konsolidierten Umsätze in folgenden Branchen erzielen, sind generell aus dem Anlageuniversum ausgeschlossen:

  • umstrittene Brennstoffproduktion, d. h. Unternehmen, die Kohlenwasserstoffe mit umstrittenen Techniken oder in Gebieten mit hoher Umweltbelastung fördern: > 10 % der konsolidierten Umsätze (> 0 % für arktische Bohrungen)
  • militärische Waffenproduktion, Service/Verkauf > 10 % der konsolidierten Umsätze
  • Unternehmen, die an der Tabakproduktion beteiligt sind, Vertrieb, Service > 5 % der konsolidierten Umsätze

Die Ausschlusskriterien sind im Einklang mit dem deutschen Marktstandard („DK-Konzept“). Die Kriterien gelten für Unternehmen als Vermögenswerte von Investmentfonds/ETFs (aktiv verwaltet und indexbasiert) und Indizes als Basiswerte von Finanzinstrumenten. Darüber hinaus muss Folgendes gelten: a) Mindestens 60 % des Fondsvermögens können überprüft werden, und keines der überprüften Vermögenswerte verstößt gegen die oben genannten ESG-Kriterien, und b) es werden keine weiteren Kontrollen auf der Grundlage der oben genannten ESG-Kriterien durchgeführt, da diese per Definition in der Anlagepolitik der Produkte berücksichtigt werden. Dies gilt für Fonds/ETFs mit dem Label Forum Nachhaltige Geldanlagen (FNG), Fédération belge du secteur financier (Febelfin) oder Nordic Swan Ecolabel (NordicSwan), ebenso wenn ein Index als Socially Responsible Investment (SRI), EU-Aligned Benchmark (PAB) oder EU Climate Transition Benchmark (CTB) (oder strenger) bezeichnet wird. Für Staaten als Fondsvermögen gelten die folgenden Kriterien anstelle der oben genannten ESG-Kriterien für Unternehmen: Einhaltung der Financial Action Task Force (FATF), Ratifizierung des Pariser Abkommens 2015, kein „not free“-Status gemäß Freedom House Index.

Für OTC-Derivategeschäfte 

Im Rahmen der Beratung von OTC-Derivategeschäften finden die Nachhaltigkeitsrichtlinien der UniCredit Anwendung, die hier nachgelesen werden können.

Für strukturierte Produkte

Im Rahmen der Beratung von strukturierten Produkten finden die Nachhaltigkeitsrichtlinien der UniCredit Anwendung, die hier nachgelesen werden können.

Zur Identifizierung, Messung und Bewertung wichtigster nachteiliger Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren mittels Nachhaltigkeitsindikatoren werden unter anderem Informationen des Datenzulieferers ISS ESG (z. B. ESG-Ratings für Unternehmen und Länder, Best-in-Class-Bewertung für Unternehmen, SDG-Screening) genutzt. Durch ein Unternehmens- und Länderrating werden, unter Beachtung von Mindestanforderungen, umwelt- und sozialverträgliche Unternehmen (je Branche) und Emittenten identifiziert. Die Bereiche E (Environment bzw. Umwelt), S (Soziales) und G (Governance bzw. Unternehmens-/Staatsführung) fließen dabei in die Betrachtung ein.

Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung

Im Rahmen der Beratung zu Versicherungslösungen verfolgt unser Partner Allianz ebenso eine dezidierte Strategie zur Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren. Unser Partner Allianz nimmt dabei folgende Einschränkung in bestimmten Sektoren und Emittenten vor:

  • Ausschluss von Unternehmen, die kontroverse Waffen herstellen oder damit in Verbindung stehen
  • Ausschluss von kohlebasierten Geschäftsmodellen mit einem Schwellenwert von aktuell 30 %. Im nächsten Schritt wird eine Reduzierung auf 25 % ab 2023 vorgenommen. 
  • Ausschluss von Geschäftsmodellen, die auf Ölsand basieren
  • Einschränkungen bei der Finanzierung von Projekten im Einklang mit der Öl- und Gaspolitik der Allianz
  • Einschränkung bestimmter Staatsanleihen von Ländern, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht werden
  • Einzelne Emittenten mit hohen ESG-Risiken, bei denen unser Engagement nicht erfolgreich war, können ebenfalls ausgeschlossen werden.

Weitere Details wie beispielsweise zum Engagement der Allianz zur Einbeziehung von nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen in den Investitionsprozess (gemäß Artikel 4 Absatz 5 a) der Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 finden sich hier .

Stand 06.09.2022