Unter EU-Taxonomie ist ein von der EU definierter Kriterienkatalog zu verstehen, der für eine einheitliche Beurteilung der Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten sorgen soll. Zusammen mit der Offenlegungsverordnung soll die Liste den Akteur:innen des Finanzsystems wie beispielsweise Anlegern und Anlegerinnen helfen, ein umweltfreundliches Finanzprodukt auszuwählen, und Greenwashing verhindern.
Die Europäische Union (EU) will bis zum Jahr 2050 zum ersten klimaneutralen Wirtschaftsraum der Welt werden. Um dies zu erreichen, müssen große Summen investiert und das Wirtschaftssystem umgebaut werden. Der „EU-Aktionsplan für nachhaltiges Finanzwesen“ soll helfen, Fördermittel und Geld von Investor:innen in nachhaltige Projekte und zukunftsfähige Branchen zu lenken.
Den Weg zum klimaneutralen Kontinent weisen das Pariser Klimaabkommen, die 17 globalen Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen oder das Klimaschutzprogramm der deutschen Bundesregierung. Denn nur wenn diese Vorhaben eingehalten werden, ist die bei der UN-Klimakonferenz in Paris beschlossene Begrenzung der Erderwärmung auf maximal 2 und möglichst 1,5 Grad erreichbar.
Der „Aktionsplan für nachhaltiges Finanzwesen“ hat zwei wesentliche Bestandteile: die Taxonomie und die Offenlegungsverordnung. Die Taxonomie definiert, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig angesehen werden. Die Offenlegungsverordnung wiederum verpflichtet Finanzmarktakteur:innen, transparent darüber zu informieren, inwieweit sie Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen. Seit Januar 2022 sind die Regelwerke in Kraft.
Finanzmarktteilnehmer (z. B. Investmentfonds oder Verwaltungsgesellschaften), die ein Finanzprodukt als ökologisch vermarkten, werden darin angewiesen, über den Anteil an taxonomiekonformen Investitionen im Portfolio zu berichten. Zudem müssen Unternehmen künftig in ihren nichtfinanziellen Reports Angaben darüber aufnehmen, wie und in welchem Umfang ihre Aktivitäten mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Voraussetzung ist, dass sie zu dieser nichtfinanziellen Berichterstattung unter der EU-Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR-Richtlinie) verpflichtet sind. Demnach haben sowohl große kapitalmarktorientierte Unternehmen als auch Kreditinstitute und Versicherungen, sofern sie mehr als 500 Mitarbeiter:innen beschäftigen, die neuen Berichtspflichten zu erfüllen. Sie müssen nun eine entsprechende Erklärung abgeben.
Dank der EU-Taxonomie können Unternehmen und private Investor:innen erkennen, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig angesehen werden.
Die Kriterien, mit denen sich die ökologische Nachhaltigkeit einer Wirschaftstätigkeit unter der Taxonomie-Verordnung bestimmt, lauten:
Folgende konkreten Umweltziele sind in der Taxonomie-Verordnung definiert:
Im Rahmen des EU-Aktionsplans sind diese Nachhaltigkeitskriterien bereits spezifisch für einige Wirtschafts- und Industriebereiche ausgearbeitet und dokumentiert worden:
Durch die Nachhaltigkeitskriterien der Taxononmie-Verordnung sollen sie in der Lage sein, nachhaltige Investments schneller und leichter zu erkennen. Dazu sollen alle Finanzprodukte künftig in drei Kategorien den Grad ihrer Umweltfreundlichkeit anzeigen:
Konventionelle Finanzprodukte nach Artikel 6 der Offenlegungsverordnung: Sie berücksichtigen keine Nachhaltigkeitsaspekte. Risiken und nachteilige Auswirkungen müssen aber trotzdem transparent sein.
„Hellgrüne“ Finanzprodukte nach Artikel 8: Sie dürfen mit ökologischen oder sozialen Merkmalen beworben werden, wenn sie diese hinreichend erfüllen. Häufig werden diese auch als ESG-Produkte (Environmental, Social, Governance) bezeichnet.
„Dunkelgrüne“ Finanzprodukte oder auch „Impact Fonds“ nach Artikel 9: Sie verfolgen ein konkretes und messbares Nachhaltigkeitsziel, z. B. CO2-Einsparung oder Aufforstung. Kriterien hierfür sind sogenannte „technische Regulierungsstandards“. Deren Definition fehlt aber noch.
Die EU hofft, dass dank klarer Kriterien und einem Plus an Transparenz den nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten künftig mehr Kapital zufließt. Dadurch – so die Idee – erhalten diese einen Wettbewerbsvorteil. Das Einhalten der Ziele des Pariser Klimaabkommens sowie der Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen wird gefördert. Greenwashing könnte dank verbindlich klassifizierter Finanzprodukte schon bald der Vergangenheit angehören. Ganz egal ob Versicherungen oder Banken – alle Finanzdienstleister:innen sehen sich nun neuen Verpflichtungen ausgesetzt, Kund:innen entsprechend ihren Nachhaltigkeitspräferenzen zu beraten. Es liegt allerdings noch ein gutes Stück bis hin zu einem umfassenden Regelwerk, welches alle Aktivitäten der Wirtschaft mit entsprechenden Nachhaltigkeitskriterien abdeckt. Bisher bilden EU-Taxonomie-Verordnung und Offenlegungsverordnung nur einen Teil aller erforderlichen Maßnahmen ab. Das Thema Regulierung für nachhaltige Finanzen ist dadurch aber ins Rollen gekommen.
Neben Standards für grüne Anleihen in der EU ist auch ein Verbraucher-Label für nachhaltige Finanzprodukte geplant. Das alles vor dem Hintergrund des Ziels, Europa zum weltweiten Leitmarkt für nachhaltige Investmentprodukte zu entwickeln.