Digitales Erbe
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Persönliches Gespräch
Digitales Erbe so regeln Sie den digitalen Nachlass

Digitales Erbe: So regeln Sie den digitalen Nachlass.

Warum Sie diesen Artikel lesen sollten:

Für Angehörige können Verträge, die digital geschlossen wurden, teuer werden. Denn der analoge Erbe übernimmt auch den digitalen Nachlass des Erblassers.

Facebook, E-Mail, iTunes: Ein Teil unseres Lebens findet digital statt. Doch was ist, wenn die Account-Inhaber:innen sterben? Auch das digitale Erbe muss geregelt werden.

In der analogen Welt ist die Verwaltung des Nachlasses fast ein Kinderspiel im Vergleich zum sogenannten digitalen Nachlass: Der Erbe öffnet die Briefe, die den Verstorbenen erreichen. Dazu ist er berechtigt. Doch schon bei E-Mails an den Verstorbenen sieht die Sache ganz anders aus – mit weitreichenden Folgen. Viele Verstorbene haben heute Verträge im Netz: das Online-Abo der Tageszeitung, die Internet-Bank und ein Konto bei einem Musik-Streamingdienst. Aber das Netz vergisst nicht – für die Hinterbliebenen können digital geschlossene Verträge, die einfach weiterlaufen, teuer werden.

Der Anspruch auf E-Mail-Einsicht ist unklar

Ohne Passwörter und andere Zugangsdaten wie die E-Mail-Adresse hat der Erbe Pech. In der Regel weiß er erst gar nicht, wo der Verstorbene überall online aktiv war. Das ist aber eine wichtige Voraussetzung, um die Rechte und Pflichten des Verstorbenen, die auf den Erben übergehen, erfüllen zu können. Gleiches trifft – bei Online-Accounts bei Internet-Banken – für die Vermögensermittlung zu. Dazu gehört eben auch das sogenannte digitale Erbe: Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge und Vermögensermittlung wird der Erbe, so bestimmt es das Erbrecht, Inhaber der Internetpersönlichkeit des Verstorbenen und damit der digitalen Hinterlassenschaft.

Professor Dr. Peter Bräutigam Rechtsanwalt für Noerr LLP
"Die Grundrechte ‚Geheimhaltung’ und ‚Eigentum’ wurden vom BGH gegeneinander abgewogen. Die Entscheidung fiel zugunsten des Grundrechts Eigentum."
Professor Dr. Peter Bräutigam
Rechtsanwalt für Noerr LLP

Kennt er die Zugangsdaten nicht, kann er dessen Nutzerprofile weder selbstständig einsehen noch löschen. Er muss sich dann zum Beispiel für eine Profillöschung an den Anbieter des Dienstes wenden, zum Beispiel an den E-Mail-Provider. „Nach geltender Rechtsprechung ist aber klar, dass der Erbe einen Anspruch hat, die E-Mails einzusehen“, sagt Professor Dr. Peter Bräutigam, Rechtsanwalt für Noerr LLP. „Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofes können Anbieter nicht mehr den Zugang unter Hinweis auf das Telekommunikationsgeheimnis verweigern.“ Insbesondere könnten sich diejenigen, mit denen der mittlerweile Verstorbene kommuniziert hat, nun nicht mehr auf die vorher geltende Rechtslage berufen. Bräutigam: „Die Grundrechte ‚Geheimhaltung’ und ‚Eigentum’ wurden vom BGH gegeneinander abgewogen. Die Entscheidung fiel zugunsten des Grundrechts Eigentum.“

Der Bundesgerichtshof hat am 12. Juli 2018 in letzter Instanz für Soziale Netzwerke entschieden, dass sich der Schutz des Fernmeldegeheimnisses online nicht durchsetzt – und insbesondere nicht dem Anspruch der Erben entgegenstehe, Einsicht in die Kommunikation des Verstorbenen mit Dritten zu erhalten. Im vorliegenden Fall klagte eine Mutter auf Zugang zum Facebook-Profil ihrer verstorbenen Tochter. Das Soziale Netzwerk wurde durch das Urteil verpflichtet, ihr Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und nicht nur auf den Gedenkzustand zu gewähren. Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist rechtskräftig.

Erben und Vererben: Darauf müssen Sie beim digitalen Nachlass achten

Was ist der digitale Nachlass? Gibt es einen Pflichtteil beim digitalen Erbe? Warum kann es für die Erben teuer werden, wenn nichts geregelt ist?

Diese und andere wichtige Fragen beantwortet Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Bräutigam. Und gibt Tipps, wie man seinen digitalen Nachlass richtig plant.

Erben und Vererben: Darauf müssen Sie beim digitalen Nachlass achten
So regeln Sie den digitalen Nachlass: Video-Interview mit Rechtsanwalt Peter Bräutigam.


Entscheiden, was gelöscht werden soll

Auch unentgeltliche Nutzerkonten des Verstorbenen bei Sozialen Netzwerken und Versandhändlern bleiben erst einmal bestehen. Pflichten für den Erben entstehen daraus zwar nicht, so Professor Bräutigam. Er muss aber entscheiden, was erhalten und was gelöscht werden soll. Manche Angehörige wünschen sich, dass der Tod bemerkbar ist und der Verstorbene im Netz nicht ewig weiterexistiert. Andere möchten im Internet eine Gedenkstätte errichten, damit Freunde gemeinsam trauern können. Bei Facebook etwa ist es möglich, das vorab zu regeln.

Auch Websites oder Blogs, die der Verstorbene betrieben hat, gehören zum digitalen Nachlass: „Hier tritt der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers mit der DENIC ein, dem Unternehmen, das diese Seiten verwaltet“, sagt der Fachanwalt für Informationstechnologierecht. „Das Impressum muss dann entsprechend geändert werden, um von Abmahnungen verschont zu bleiben.“

Um dennoch an die Daten zu kommen, gibt es zwei Möglichkeiten: Die Hinterbliebenen geben den Computer des Verstorbenen zur Auswertung an ein Unternehmen für Computer-Forensik und erhalten einen Überblick über vorhandene Dateien und Verträge im Internet, Online-Accounts, Profile in Communitys und E-Mail-Kontakte des Verstorbenen. Allerdings bekommen so Dritte auch Einblick in und Zugriff auf private Daten.

Alternativ empfiehlt Professor Bräutigam Dienstleister, die für die Hinterbliebenen Nachforschungen im Internet anstellen. Dabei nimmt der Anbieter Kontakt mit den 160 gängigsten Online-Diensten auf und recherchiert, ob der Verstorbene dort registriert war. Ermitteltes Online-Guthaben führt er treuhänderisch den Erben zu. Öffentliche Nutzerprofile können deaktiviert werden.

Digitale Vorsorgevollmacht errichten

Internetnutzer, die zu Lebzeiten Vorsorge treffen, können Hinterbliebenen diese Umstände ersparen. Professor Bräutigam rät zu einer digitalen Vorsorgevollmacht. In dieser Regelung ist festgelegt, welche Person im Fall von Krankheit oder Tod die Zugangsdaten und Passwörter und damit Zugriff zu welchem digitalen Konto bekommen soll und wie mit diesem Konto zu verfahren ist. Eine Liste aller Accounts sowie der jeweiligen Passwörter sollte an einem sicheren Ort verwahrt werden. Da das digitale Leben weitergeht, ist es wichtig, die Daten regelmäßig zu aktualisieren.

So sichern Sie den digitalen Nachlass

Merkliste: So sichern Sie den digitalen Nachlass

Als Erbe steht Ihnen auch der digitale Nachlass des Verstorbenen zu.

Der digitale Nachlass kann sich als störrischer erweisen als der analoge. Mit diesen Taktiken kommen Sie weiter:

  • 1. Passwörter suchen. Durchsuchen Sie die Unterlagen des Verstorbenen nach Passwörtern und Zugangsdaten. Sie sind der einfachste Weg, um an die Nutzerprofile zu kommen. Gibt es Daten auf Notebook, Smartphone, Tablet oder PC?
  • 2. Urkunden beschaffen. Um sich als Erbe zu legitimieren, sind zahlreiche Dokumente erforderlich: Sterbeurkunde (beim Standesamt des Sterbeorts, 5 bis 12 Euro pro Exemplar); Geburtsurkunde (beim Standesamt des Geburtsorts, 10 Euro); Erbschein (beim Nachlassgericht, meist Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen). Die Kosten des Erbscheins hängen vom vererbten Vermögen ab, bei 50.000 Euro Vermögen etwa 165 Euro.
  • 3. Anbieter kontaktieren. Erben, die keine Zugangsdaten haben, sind auf die Hilfe der Webanbieter angewiesen. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay, Facebook und Co. Soziale Netzwerke gewähren meist keinen Zugriff auf das Nutzerprofil des Verstorbenen. Optionen sind „Löschen“ oder „In Gedenken erhalten“.
  • 4. Hilfe finden. Beim digitalen Erbe helfen spezialisierte Dienstleister. Sie können Urkunden beschaffen und suchen sogar selbstständig nach Online-Accounts. Preis je nach Auftrag und Leistung: etwa 50 bis 250 Euro.
  • 5. Sichern und löschen. Entscheiden Sie, welche Webaccounts des Verstorbenen Sie löschen, in Gedenken erhalten oder weiter betreuen möchten, sofern möglich. Erhaltenswerte Fotos und wichtige Texte vor dem Löschen des Webaccounts sichern.
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