Schenkungen sind steuerlich dem Erbfall grundsätzlich gleichgestellt. Das Erbschaftsteuerrecht umfasst nicht nur den Fall eines Erbes, sondern auch die Zuwendung eines Vermächtnisses oder den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch.
je weiter verwandtschaftlich entfernt der Erbe vom Erblasser
je höher der steuerliche Wert des zu übertragenden Vermögens ist.
Je nach Verwandtschaftsgrad ergeben sich zudem verschiedene Freibeträge, die die Erben in Anspruch nehmen können. Die Erbschaftsteuer errechnet sich im konkreten Fall nach folgender Formel:
Wert der Erbschaftsteuer (abzüglich der Freibeträge) x Steuersatz
Ein Erbe oder ein Beschenkter wird zunächst in die entsprechende Steuerklasse eingereiht. Diese orientiert sich am Verwandschaftsgrad zum Erblasser und ist eine wichtige Grundlage für den Steuersatz. Man unterscheidet in folgende Klassen:
Hier sehen Sie, bis zu welchem Vermögen (EUR), wie viel Prozent an Erbschaft- und Schenkungsteuer zu zahlen sind.
So viel kann ein Erbe oder ein Beschenkter steuerfrei erhalten (EUR):
Bei einer langfristigen Steuerplanung muss die sogenannte 10-Jahres-Regel beachtet werden, sofern die Freibeträge der Erbschaftsteuer berücksichtigt wurden. Neben dem Erbfall ist auch die Schenkung zu Lebzeiten steuerpflichtig. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie im Erbfall.
Das bedeutet, dass auch bei Schenkungen der persönliche Freibetrag gilt. Es werden alle Schenkungen und gegebenenfalls die Erbschaft summiert, die der Begünstigte innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums von derselben Person erhalten hat.
Eine Schenkung an eine 40-jährige Tochter in Höhe von 150.000,00 Euro erfolgt im Jahr 2008. Tritt im Jahr 2015 der Erbfall ein, wodurch die Tochter als Erbin weitere 300.000,00 Euro erhält, so werden die Schenkung und das Erbe zusammengezählt.
Damit sind innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums 450.000,00 Euro zugeflossen. Zudem besteht ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 400.000,00 Euro, sodass sich ein zu versteuerndes Vermögen von 50.000,00 Euro ergibt. Die Erbschaftsteuer beläuft sich in Steuerklasse I dann auf 3.500,00 Euro.
Ziel einer langfristigen Planung ist es daher unter anderem, Freibeträge mehrfach zu nutzen. Das ist möglich, wenn Schenkungen im Abstand von mehr als 10 Jahren erfolgen. Durch diese Aufteilung der Summe lassen sich die vom Gesetzgeber eingeräumten Freibeträge optimal nutzen.