Das verlangt der Staat: Schenkungs- und Erbschaftsteuer

Das verlangt der Staat: Schenkungs- und Erbschaftsteuer.

Schenkungen sind steuerlich dem Erbfall grundsätzlich gleichgestellt. Das Erbschaftsteuerrecht umfasst nicht nur den Fall eines Erbes, sondern auch die Zuwendung eines Vermächtnisses oder den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch.

Die Erbschaftsteuer ist umso höher

  • je weiter verwandtschaftlich entfernt der Erbe vom Erblasser

  • je höher der steuerliche Wert des zu übertragenden Vermögens ist.

Je nach Verwandtschaftsgrad ergeben sich zudem verschiedene Freibeträge, die die Erben in Anspruch nehmen können. Die Erbschaftsteuer errechnet sich im konkreten Fall nach folgender Formel:

Wert der Erbschaftsteuer (abzüglich der Freibeträge) x Steuersatz

Die Steuerklassen

Ein Erbe oder ein Beschenkter wird zunächst in die entsprechende Steuerklasse eingereiht. Diese orientiert sich am Verwandschaftsgrad zum Erblasser und ist eine wichtige Grundlage für den Steuersatz. Man unterscheidet in folgende Klassen:

  1. Steuerklasse
  2. Steuerklasse I
  3. Steuerklasse II
  4. Steuerklasse III
  1. Grad der Verwandtschaft
  2. - Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und deren Nachkommen

    - Eltern, Großeltern und nicht verwandte betriebliche Nachfolger (im Rahmen besonderer gesetzlicher Vorschriften)

  3. - Eltern und Großeltern bei Schenkung

    - Geschwister und deren Kinder

    - Stiefeltern, Schwiegertöchter und -söhne

    - Schwiegereltern sowie geschiedene Ehepartner

    - Lebenspartner einer aufgehobenen Partnerschaft.

  4. - Wer nicht in die Steuerklasse I oder II eingereiht wird, beispielsweise Lebensgefährten. 

Die Steuersätze

Hier sehen Sie, bis zu welchem Vermögen (EUR), wie viel Prozent an Erbschaft- und Schenkungsteuer zu zahlen sind.

  1.  
  2. 75.000
  3. 300.000
  4. 600.000
  5. 6.000.000
  6. 13.000.000
  7. 26.000.000
  8. > 26.000.000
  1. Steuerklasse l
  2. 7
  3. 11
  4. 15
  5. 19
  6. 23
  7. 27
  8. 30
  1. Steuerklasse ll
  2. 15
  3. 20
  4. 25
  5. 30
  6. 35
  7. 40
  8. 43
  1. Steuerklasse lll
  2. 30
  3. 30
  4. 30
  5. 30
  6. 50
  7. 50
  8. 50

Die Freibeträge

So viel kann ein Erbe oder ein Beschenkter steuerfrei erhalten (EUR):

  1. Ehepartner und eingetragene Lebnspartner
  2. Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder
  3. Kinder lebender Kinder
  4. Eltern, Großeltern bei Erwerb des Todes wegen, Urenkel
  5. Eltern, Großeltern bei Schenkung unter Lebenden sowie alle übrigen Personen der Steuerklasse ll, z.B. Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder
  6. alle übrigen Erwerber, z.B. Lebensgefährten
  1. 500.000
  2. 400.000
  3. 200.000
  4. 100.000
  5. 20.000
  6. 20.000

Die 10-Jahres-Regel

Bei einer langfristigen Steuerplanung muss die sogenannte 10-Jahres-Regel beachtet werden, sofern die Freibeträge der Erbschaftsteuer berücksichtigt wurden. Neben dem Erbfall ist auch die Schenkung zu Lebzeiten steuerpflichtig. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie im Erbfall.

Das bedeutet, dass auch bei Schenkungen der persönliche Freibetrag gilt. Es werden alle Schenkungen und gegebenenfalls die Erbschaft summiert, die der Begünstigte innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums von derselben Person erhalten hat.

Ziel einer langfristigen Planung ist es daher unter anderem, Freibeträge mehrfach zu nutzen. Das ist möglich, wenn Schenkungen im Abstand von mehr als 10 Jahren erfolgen. Durch diese Aufteilung der Summe lassen sich die vom Gesetzgeber eingeräumten Freibeträge optimal nutzen.

Eigenbedarf

Der Eigenbedarf ist eine weitere Möglichkeit, eine gesetzlich vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Wer eine Immobilie erbt und daraufhin dort einzieht, kann von der Erbschaftssteuer befreit werden.
Vorausgesetzt wird, dass der Erblasser zuvor dort selbst gewohnt hat. Zusätzlich müssen die Erben mindestens zehn Jahre dort wohnen bleiben und die Wohnfläche kleiner als 200 Quadratmeter sein.

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