Bei der Vermögensnachfolge gibt es kein Patentrezept. Das Testament sollte individuell zugeschnitten sein. Das müssen Sie über Erbe und Vermächtnis wissen.
Was muss ich tun, um meine Vermögensnachfolge so gut wie möglich zu regeln? Ein Patentrezept oder eine Mustervorlage, an die sich die Erblasser halten können, gibt es nicht. Im Gegenteil: Es wäre sogar fahrlässig, nach Schema F vorzugehen und bei anderen Testamenten Passagen abzuschreiben – etwa aus dem Internet.
„Viele merken dabei nicht, dass es für ihren Fall überhaupt nicht passt“, sagt Dr. Thomas Wachter, Notar in München. Der Experte warnt zudem davor, sich auf allgemeine Literatur wie Erbrechtratgeber zu verlassen: „Das Testament muss maßgeschneidert und auf die individuellen Familien- und Vermögensverhältnisse abgestimmt sein.“
Manchmal bietet es sich an, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der den letzten Willen des Erblassers nach dem Todesfall umsetzt. Etwa dann, wenn junge Erben noch minderjährig oder kaufmännisch unerfahren sind. Der Testamentsvollstrecker gehört typischerweise dem Familienkreis an. Es können zudem Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus dem Familienumfeld oder auch juristische Personen in Frage kommen.
Testamentsvollstrecker werden zumeist für ihre Tätigkeit entlohnt. Fehlt eine konkrete letztwillige Anordnung des Erblassers zur Höhe der Vergütung für den Testamentsvollstrecker, werden im Streitfall von der Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Vergütung überwiegend Tabellen herangezogen, nach denen sich das Honorar prozentual am Bruttonachlass orientiert.
Der eingesetzte Testamentsvollstrecker sollte möglichst unabhängig und auch jünger als der Erblasser sein, um die Wahrscheinlichkeit zu minimieren, dass er vor dem Erblasser stirbt.
Die gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament vorliegt
Über die Details, die die Regelung der Nachfolge mit sich bringt, sollten sich potenzielle Erblasser genau informieren. So ist es zum Beispiel ratsam zu wissen, was ein Erbe von einem Vermächtnis unterscheidet:
„Wichtig ist, dass in jedem Testament geregelt ist, wer Erbe ist. In vielen privatschriftlichen Testamenten ist dies übrigens nicht der Fall“, sagt Dr. Wachter. Jedes Testament sollte daher mit dem Satz beginnen, welche Person(en) man als Erbe(n) einsetzt.
Dr. Wachter: „Mit anderen Worten: Kein Testament ohne Erbeinsetzung.“
Welchen Anteil des Vermögens der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner erbt, hängt ab vom Güterstand. Wurde kein Ehevertrag geschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand – die Zugewinngemeinschaft.
Der gesetzliche Güterstand, sollten die Partner nichts anderes vereinbaren. Jeder Ehegatte verwaltet das Vermögen, welches er mit in die Ehe gebracht hatte. Bei Tod eines Partners oder Scheidung kommt es zum Zugewinnausgleich.
Jeder Ehepartner behält sein Vermögen während der Ehe. Ein Vermögensausgleich findet bei einer Scheidung nicht statt. Eine entsprechende Vereinbarung muss notariell beurkundet werden. Kein Zugewinnausgleich bei Tod eines Partners.
Mit Abschluss eines entsprechenden Ehevertrages geben die Ehepartner ihr individuelles Vermögen auf; es wird Gesamtgut der Ehepartner.
Neben dem Testament empfiehlt es sich unbedingt eine Notfallmappe – sprich einen Ordner – zusammenzustellen. Dort werden Informationen festgehalten, die für Familienmitglieder nach dem Tod ihres Angehörigen wichtig sind. Zur Mappe gehören:
„Vertrauenspersonen sollten im Ernstfall schnell und unbürokratisch auf die Daten zugreifen können“, sagt Dr. Wachter. Darüber hinaus rät der Experte, wichtige Vermögenswerte und die dazugehörigen Ansprechpartner wie Vermögensverwalter oder Bank im Einzelnen aufzulisten.
Ziel der HVB Notfallmappe ist es, die Belastung durch die Nachlassabwicklung so gering wie möglich zu halten. Sie dient ferner als Nachschlagewerk, Informationsspeicher und Leitfaden, wer im Ernstfall zu informieren ist und welche Unterlagen dazu erforderlich sein können.
Die Notfallmappe ist wie folgt gegliedert: