Die Abgeltungsteuer gilt grundsätzlich für alle Kapitalerträge. Erfahren Sie jetzt mehr über die Besteuerung von Erträgen aus Kapitalvermögen.
Einführung seit 1.1.2009
Seit diesem Datum gilt grundsätzlich für alle Kapitalerträge die Abgeltungsteuer – eine Pauschalsteuer, die für Privatanleger abgeltend wirkt. Für verschiedene Anlageformen, die vor diesem Datum angeschafft wurden, gelten weiterhin die alten Regelungen bei Veräußerung oder Einlösung.
Wichtiges im Überblick:
Ihren aktuellen Sparer-Pauschbetrag können Sie im Online Banking unter: Verwaltung > Freistellungsauftrag einsehen und ändern.
Möchten Sie Ihre Kapitalerträge vom Steuerabzug freistellen?
Die Basis für die Abgeltungsteuer sind die Brutto-Kapitalerträge abzüglich des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepartner/Lebenspartner.
Automatische Erhöhung zum 01.01.2023
Alle Banken waren gesetzlich verpflichtet, die über den 31.12.2022 hinaus bestehenden Sparer-Pauschbeträge ihrer Kunden im Verhältnis der Erhöhung anzupassen. Dies bedeutet, dass wir Ihren bei uns gestellten Sparer-Pauschbetrag mit Wirkung zum 01.01.2023 nach der gesetzlichen Vorgabe um 24,844 Prozent erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet haben. Falls die automatische Erhöhung nicht zu Ihren finanziellen Planungen passt, können Sie den Sparer-Pauschbetrag für 2023, z. B. im Online Banking, schnell und einfach selbst ändern.
Was kann befreit werden?
Der Abzug tatsächlich angefallener Werbungskosten wie Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren oder Refinanzierungskosten ist seit Einführung der Abgeltungsteuer nicht möglich. Transaktionskosten bei der Veräußerung von Kapitalanlagen sind weiterhin bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns abzugsfähig.
Ihr Weg zum Freistellungsauftrag
Tipp: Eventuell kommt für Sie auch eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung in Frage? Mit dieser lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen die Auszahlung von Kapitalerträgen ohne Abzug der Abgeltungsteuer erreichen. Beantragen Sie diese bei Ihrem Finanzamt!
Wir klären Ihre Fragen und geben Ihnen einen Überblick über die steuerlichen Bescheinigungen für das vorangegangene Jahr.
Welche steuerlichen Bescheinigungen gibt es für das vorangegangene Jahr?
Zusätzliche Informationen zu den steuerlichen Bescheinigungen sowie Fragen & Antworten zu Themen wie:
finden Sie im Downloadbereich
Seit dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge bei steuerpflichtigen Privatvermögen automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt.
Soll Ihre Kirchensteuer künftig automatisch abgeführt werden?
Für Kirchenmitglieder führen wir seit 1. Januar 2015 die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer automatisch an das Finanzamt ab, sofern die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag (Ledige: 1.000 €, Zusammenveranlagte: 2.000 €) übersteigen. Zur Vereinfachung fragen wir Ihre Religionszugehörigkeit jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie der jährlichen Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit durch das BZSt nicht zustimmen, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30.06. eines Jahres beim Bundesministerium für Finanzen widersprechen ( www.formulare-bfinv.de , "Kirchensteuer"). Ein bereits beantragter Sperrvermerk gilt bis zu seinem Widerruf, wir führen dann keine Kirchensteuer ab. Im Folgejahr sind Sie dann zur Abgabe einer Steuererklärung zur Erhebung der Kirchensteuer verpflichtet.
Bitte lesen Sie die weiterführenden Informationen bzw. informieren Sie sich bei Ihrem Betreuer.
Die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds und deren Anlegern unterliegt ab dem 1.1.2018 grundlegenden Änderungen. Alle wichtigen Informationen haben wir für Sie zusammengefasst:
Informationen zum Investmentsteuerreformgesetz
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der o. g. Angaben kann nicht übernommen werden. Sie dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Wir weisen insbesondere darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Finanzbehörden im Einzelfall eine andere rechtliche Beurteilung für zutreffend halten. Zudem kann die Rechtslage durch Rechtsprechung, Gesetzgebung oder Verwaltung verändert werden. Zur Beurteilung Ihrer persönlichen Verhältnisse empfehlen wir daher eine individuelle Beratung durch einen berechtigten Berufsträger.
1.1 US-Quellensteuern
Natürliche Personen
Sie haben US-quellensteuerrelevante Wertpapiere im Depot?
Unter bestimmten Voraussetzungen können wir auf Dividenden und Zinsen aus US-Wertpapieren reduzierte US-Quellensteuersätze anwenden. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA werden z. B. 0 % auf Zinsen oder 15 % auf Dividenden statt generell 30 % Quellensteuer abgerechnet.
Welche (unterzeichneten) Dokumente benötigen wir von Ihnen?
Auswirkungen:
1.2 Quellensteuer – Weitere Länder
Bei Erträgen (Dividenden/ Zinsen) aus ausländischen Wertpapieren weiterer Länder kann es auch zu Quellensteuerabzügen kommen. Die genaue Höhe legt dabei der jeweilige Quellenstaat (Land des Emittenten) fest.
Die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diversen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Voraussetzung dafür, dass in bestimmten Fällen eine Vorabreduzierung oder Rückforderung von ausländischen Quellensteuern auf den jeweils vereinbarten DBA-Satz möglich ist.
Für einige Länder bietet die HypoVereinsbank ihren Depotkunden diese Quellensteuer-Services an.
Voraussetzungen hierfür sind unter anderen, dass die Depotinhaber steuerlich in Deutschland ansässig sind und der HypoVereinsbank eine entsprechende Weisung erteilen.
Weitere Voraussetzungen und Informationen zu den angebotenen Services finden Sie in unseren Informationsblättern:
Informationsblatt Quellensteuervorabreduzierung
Informationsblatt Quelllensteuerrückforderung
Welche (unterzeichneten) Dokumente benötigen wir von Ihnen?
Als globaler Premium-Anbieter sind wir auch führend beteiligt an der Umsetzung des internationalen Steuerrechts in folgenden zwei Themengebieten:
Facta ist ein US-Steuergesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten von in den USA steuerpflichtigen Personen. Das Gesetz verlangt von ausländischen Finanzinstituten, steuerlich relevante Informationen über US-Personen an die US-Steuerbehörde zu melden. Primäre Zielsetzung des FATCA ist dabei, die korrekte Besteuerung von in den USA steuerpflichtigen Personen sicherzustellen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat in diesem Zusammenhang ein zwischenstaatliches Abkommen mit den USA abgeschlossen. Dieses Abkommen zielt auf den kundenbezogenen Informationsaustausch mit den Steuerbehörden ab. Daraus resultiert die Verpflichtung für deutsche Finanzinstitute, kundenbezogene Daten von in den USA steuerpflichtigen Personen an die deutsche Steuerbehörde (BZSt - Bundeszentralamt für Steuern) zu melden.
CRS steht für Common Reporting Standard und ist ein EU-weites Gesetz zum automatischen Steuerdatenaustausch, das zum 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Bekannt ist dieses Thema auch als AEOI (Automatic Exchange of Information).
Das Ziel vor CRS ist die Gewährleistung von Steuertransparenz auf globaler Ebene und die Implementierung eines einheitlichen Modells für einen internationalen steuerlichen Informationsaustausches zur Identifizierung von steuerpflichtigen Personen.
Somit verlangt CRS künftig die Identifizierung ausländischer Finanzkonten durch die Finanzinstitute und die anschließende Meldung dieser Konten an die lokale Steuerbehörde. Anschließend erfolgt ein multilateraler Austausch zwischen den einzelnen Steuerbehörden der teilnehmenden Mitgliedsstaaten.
Ausführliche Informationen zu FATCA und CRS finden Sie HIER .