Elterngeld und Elternzeit: Die optimale Planung.

Mutter oder Vater zu werden, ist ein wundervolles Geschenk! Erfahren Sie hier, wie Sie der Staat mit Elterngeld und Elternzeit unterstützt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was Sie als Eltern maximal beanspruchen können. Ebenso erhalten Sie wichtige Tipps zur Beantragung, um Familie und Beruf bestmöglich in Einklang zu bringen.

Habe ich Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit?

Sobald Ihr Kind geboren ist, haben Sie Anspruch auf Elterngeld, ElterngeldPlus – sowie auf Planung der Elternzeit. Beides, die finanzielle Unterstützung vom Staat sowie die unbezahlte Auszeit vom Berufsleben, soll ihnen ermöglichen, ihr Kind zu betreuen und sich um die Familie zu kümmern.

Das Elterngeld kann insgesamt bis zu 14 Monate lang in Anspruch genommen werden, wobei beide Elternteile jeweils einen Teil beantragen können. Wie groß die finanzielle Unterstützung ausfällt, hängt vom jeweiligen Einkommen ab und ist zudem an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Das ElterngeldPlus ermöglicht eine längere Bezugsdauer bei halber Höhe des Betrags.

Bei Selbständigen basiert das Elterngeld auf den Einnahmen des letzten Geschäftsjahres. Dies betrifft auch Mischeinkünfte aus angestellter und selbständiger Arbeit. Falls kein Steuerbescheid vorhanden ist, können Sie zunächst eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorlegen.

Übrigens: Auch wer vor der Geburt seines Kindes in keinem Beschäftigungsverhältnis stand, kann Elterngeld oder ElterngeldPlus beantragen. 

Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmer:in können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Sie bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellt – ohne Lohn – oder nur noch in Teilzeit beschäftigt, höchstens bis 32 Stunden pro Woche (höchstens bis 30 Stunden pro Woche bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden). Sie können selbst entscheiden, ob und wie viel Sie in dieser Zeit arbeiten möchten. Für die Elternzeit, die Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, ist eine Zustimmung Ihres Arbeitgebers nicht erforderlich. Sie sollten es aber rechtzeitig mitteilen. Mehr dazu lesen Sie weiter unten unter Ausblick

Wer rechtzeitig plant, kann die staatlichen Leistungen von Elterngeld und Elternzeit optimal nutzen, um mehr Zeit und finanzielle Unterstützung für die Familie zu bekommen – ohne berufliche Nachteile.

Keinen Anspruch auf Elternzeit haben Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das gilt für Selbständige, Geschäftsführer:innen oder selbständige Gesellschafter:innen von Personen- oder Kapitalgesellschaften, Hausfrauen und Hausmänner, Student:innen, Schüler:innen, Teilnehmende am Freiwilligen Sozialen/Ökologischen Jahr (FSJ, FÖJ) oder am Bundesfreiwilligendienst (BFD) sowie Arbeitslose und Ehrenamtliche.

Dauer der Elternzeit: Wie lange kann ich gehen?

Wickeltisch statt Schreibtisch oder Werkbank – immer mehr junge Mütter und Väter wollen für eine gewisse Zeit beruflich kürzertreten, um für ihre Kinder da zu sein und diese wichtige Zeit des Familienlebens bewusster zu erleben.

Die Elternzeit kann pro Arbeitnehmer:in bis zu 3 Jahre dauern. In dieser Zeit müssen Sie nicht arbeiten, erhalten keinen Lohn und sind vor Kündigungen geschützt. 

Elternzeit beantragen: Praktische Tipps für die Antragstellung.

Wer Elternzeit nehmen will, muss es rechtzeitig bei seinem Arbeitgeber anmelden. Vor dem 3. Geburtstag des eigenen Kindes und spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Das bedeutet, Sie müssen 7 Wochen vor dem berechneten Geburtstermin anmelden, wenn die Elternzeit am Tag der Geburt beginnen soll.

Wenn Sie Elternzeit nehmen im Zeitraum vom 3. Geburtstag Ihres Kindes bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes, müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit anmelden.

Bei Frühgeburten oder auch, falls der Beginn einer Adoptionspflege nicht rechtzeitig geplant werden konnte, gelten auch kürzere Fristen für die Anmeldung.

Änderung der Einkommensgrenzen

Neue Regelungen für Geburten ab 01.04.2024

Die Sparvorgaben des Bundesfinanzministers haben leider auch zu Kürzungen beim Elterngeld geführt. So wurde die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch auf Elterngeld haben, gesenkt. Bei Geburten ab 1. April 2024 liegt die Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende bei 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen (bisher 300.000 Euro). Sie sinkt ab 1. April 2025 nochmals, auf 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.

Auch die Möglichkeit, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, wird neu geregelt: Künftig ist ein gleichzeitiger Bezug für Eltern nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus, bei Mehrlingen und Frühchen, sowie bei neugeborenen Kindern mit Behinderung.

Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie weitere Hintergrundinformationen zur Änderung des Elterngeldes

„Das Elterngeld hat auf jeden Fall mehr Partnerschaftlichkeit gebracht. Vätermonate werden jetzt mit einer anderen Selbstverständlichkeit genommen.“
Lisa Paus
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Jetzt Ihr Elterngeld berechnen.

Haben Sie Anspruch auf Elterngeld und wenn ja, wie hoch ist er? Welches Einkommen wird während des Elterngeld-Bezugs berücksichtigt? Hier können Sie mit nur wenigen Angaben Ihren Elterngeldanspruch unverbindlich berechnen.

In der Regel beträgt die Höhe des Elterngeldes 65% des Nettoeinkommens, das Sie vor der Geburt Ihres Kindes hatten, und ist auf maximal 1.800 Euro pro Monat begrenzt.

Berechnen Sie jetzt unverbindlich Ihren Elterngeldanspruch und planen Sie Ihre Elternzeit strategisch. Nutzen Sie den Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familien, um eine erste Schätzung zu erhalten.

Ihren Antrag auf Elterngeld reichen Sie bei Ihrer Elterngeldstelle ein, die für den Wohnort Ihres Kindes zuständig ist. Die für Sie zuständige Elterngeldstelle finden Sie online unter www.familienportal.de

Bitte denken Sie daran, dass Sie für Ihren Antrag Geburtsurkunde, Einkommensnachweise und Ihre Steuer-ID benötigen.

ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus: Alternativen erkunden.

Elterngeld gibt es in drei Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Sie können diese Varianten miteinander kombinieren, um die finanzielle Unterstützung entsprechend Ihren Vorstellungen hinsichtlich Elternpause und Elternzeit zu optimieren.

ElterngeldPlus können Sie doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld. 1 Monat Basiselterngeld entspricht also 2 Monaten ElterngeldPlus. Paare können sich das entweder aufteilen oder beides kombinieren. ElterngeldPlus kann sich besonders für Sie lohnen, wenn Sie Teilzeit arbeiten. Auch Alleinerziehende können beides kombinieren, beispielsweise in den ersten drei Lebensmonaten des Kindes Basiselterngeld beziehen und ab dem 4. Lebensmonat ElterngeldPlus. Dazu kommt: ElterngeldPlus können Sie auch noch nach dem 14. Lebensmonat Ihres Kindes bekommen – maximal, bis Ihr Kind 2 Jahre und 8 Monate alt ist.

Mit dem Partnerschaftsbonus können Sie und der andere Elternteil jeweils, 2, 3 oder 4 zusätzliche Monate mit ElterngeldPlus bekommen. Dieses Angebot ist sowohl für Eltern interessant, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich untereinander aufteilen, als auch für beide Elternteile, wenn sie ihr Kind getrennt erziehen oder für Alleinerziehende. Voraussetzung dafür ist, dass die Geburt des Kindes nach dem 1.9.2021 erfolgte und – bei Paaren – beide Eltern den Partnerschaftsbonus gleichzeitig nutzen.

Mögliche Kombinationen von Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus:

Verstehen Sie die Unterschiede zwischen Elterngeld und ElterngeldPlus und wie Sie durch frühzeitige Planung Ihre finanzielle Unterstützung optimieren können. Entdecken Sie auch, wie der Partnerschaftsbonus die Gleichberechtigung in der Elternzeit fördert. So können Elterngeld und ElterngeldPlus zusammen genutzt werden. Wenn beide Elternteile, vier Monate lang gleichzeitig jeweils Teilzeit in bestimmter Höhe pro Woche arbeiten, bekommen beide jeweils vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus. Dies nennt man Partnerschaftsbonus. Mögliche Kombinationen sehen sie an diesen drei Beispielen:

Kombination aus Voll- und Teilzeitarbeit, Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Kombination von Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Quelle: BMFSFJ, *Partnermonate **ElterngeldPlus je Elternteil; Teilzeit ist an bestimmte Bedingungen geknüpft

Kombination aus Teilzeitarbeit, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Kombination von Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Quelle: BMFSFJ, **ElterngeldPlus je Elternteil; Teilzeit ist an bestimmte Bedingungen geknüpft

Kombination aus Voll- und Teilzeitarbeit, Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Kombination von Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Quelle: BMFSFJ, *Partnermonate **ElterngeldPlus je Elternteil; Teilzeit ist an bestimmte Bedingungen geknüpft

Elterngeld und Elternzeit: Was ist steuerlich und rechtlich zu berücksichtigen?

Das Elterngeld selbst ist steuerfrei. Es wird jedoch berücksichtigt, wenn Ihr Steuersatz berechnet wird (Stichwort Progressionsvorbehalt). Das heißt, für das reguläre Einkommen kann ein höherer Steuersatz gelten.

Während der Elternzeit verfällt Ihr Resturlaub nicht. Arbeitnehmende auch besonderen Kündigungsschutz. Wenn Sie selbst zum Ende Ihrer Elternzeit kündigen möchten, müssen Sie Ihre Kündigung spätestens 3 Monate vorher schriftlich abgeben.

Bei weiteren Fragen zu steuerlichen oder rechtlichen Aspekten können Sie sich jederzeit an folgende Beratungsstellen wenden:

Servicetelefon des Bundes-Familienministeriums 030 201 791 30 Oder per E-Mail an

Mutterschaftsgeld

Wichtig zu wissen: Mutterschaftsgeld wird mit dem Elterngeld verrechnet.

Direkt nach der Geburt eines Kindes haben berufstätige Mütter Anspruch auf Mutterschaftsgeld während des Mutterschutzes. Dieser Zeitraum umfasst in der Regel sechs Wochen vor und acht (bzw. bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf) Wochen nach der Geburt. Das Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse und dem Arbeitgeber gezahlt und soll das Einkommen der Mutter in dieser Zeit sichern. Wichtig zu wissen ist, dass das Mutterschaftsgeld mit dem Elterngeld verrechnet wird. Das bedeutet, dass die Summe, die Sie als Mutterschaftsgeld erhalten, von Ihrem Elterngeldanspruch abgezogen wird. Ist das Mutterschaftsgeld höher, bleibt bei der Anrechnung kein Elterngeld zur Auszahlung übrig. Dies soll eine Doppelzahlung verhindern und sicherstellen, dass die finanzielle Unterstützung während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit nahtlos ineinandergreift.

Kann ich Geld verdienen während der Elternzeit?

Die Antwort: Ja. Während einer Elternzeit darf bis zu 32 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Diese Grenze wird bei 538-Euro-Minijobs nicht überschritten.

Wenn Sie Teilzeit arbeiten, kann das ElterngeldPlus die lohnendere Variante für Sie sein. Das hängt auch davon ab, wieviel Einkommen Sie bisher hatten, wie viel Einkommen Sie während der Elternzeit beziehen und ob Sie noch andere staatliche Leistungen beziehen.

Was muss ich hinsichtlich der Rentenansprüche beachten?

Wichtig für Eltern ist die Anrechnung der Kindererziehungszeiten bei der Rente. Die Zeit, die Sie für die Erziehung Ihrer Kinder aufwenden, kann sich positiv auf Ihre Rentenansprüche auswirken. Für jedes Kind können Elternzeitjahre als Beitragsjahre bei der Rentenversicherung angerechnet werden. Dies bedeutet, dass diese Zeiten nicht als beitragsfreie Jahre in Ihrer Rentenbiografie gelten. Allerdings kann diese Anrechnung nur von einem Elternteil beantragt werden. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin abzusprechen und einen Antrag bei der Rentenversicherung zu stellen. Dies kann dazu beitragen, Ihre Rentenansprüche für die Zukunft zu sichern und finanzielle Nachteile im Alter zu vermeiden.

Ausblick: Wie geht es nach der Elternzeit weiter?

Die Chancen, Familie und Beruf in Einklang zu bringen, sind besser denn je. Nach der Elternzeit arbeiten Sie automatisch so viele Stunden pro Woche wie davor: Es gelten dieselben Bestimmungen wie vor der Elternzeit, für gewöhnlich ohne besonderen Anspruch auf Teilzeit. Nur wer schon länger als 6 Monate bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist, hat möglicherweise einen Anspruch auf Teilzeit. Vorausgesetzt, im Unternehmen sind mehr als 15 Arbeitnehmer:innen beschäftigt. Beachten Sie aber, dass der Antrag spätestens 3 Monate vor geplantem Beginn der Teilzeit gestellt werden muss.

6 Tipps für frisch gebackene Eltern

Ob als Paar oder alleinerziehend: Wer Familienzuwachs bekommt, braucht in seiner persönlichen Situation die optimale Unterstützung. Wer frühzeitig die wichtigen Dinge berücksichtigt, kann für sich und sein Kind die besseren Entscheidungen treffen.
  • Klären Sie frühzeitig – mit Ihrem Partner, mit Ihrer Partnerin – Ihre finanzielle Situation und mit welchen Ansprüchen an Elterngeld Sie rechnen können

  • Setzen Sie Prioritäten: Was ist Ihnen persönlich besonders wichtig für diesen neuen Lebensabschnitt? Und wie können Sie Ihrem Kind die bestmögliche Unterstützung bieten?

  • Planen Sie Ihre Elternzeit rechtzeitig und überlegen Sie, ob Sie flexible Arbeitszeiten oder Jobsharing-Modelle in Anspruch nehmen möchten. Besprechen Sie Ihre Vorstellungen mit Ihrem Partner, Ihrer Partnerin und mit Ihrem Arbeitgeber.

  • Beziehen Sie steuerliche und rechtliche Aspekte in Ihre Planung mit ein und nutzen Sie, wenn Sie unsicher sind, individuelle Beratungsangebote.

  • Denken Sie auch an den Übergang von der Elternzeit zurück ins Berufsleben: Wie sieht Ihr Wiedereinstieg aus? Möchten Sie Ihre Arbeitszeit weiter flexibel gestalten, den Fokus stärker auf Ihre berufliche Karriere legen – oder beides?

  • Besprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder auch mit einem unabhängigen Job-Coach individuelle Möglichkeiten. Gibt es Weiterbildungsangebote, Mentoring-Programme oder Perspektiven für einen Jobwechsel, im Unternehmen oder außerhalb?

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